Der Vorsitzende Richter Dietrich Bezzel sagte in seiner Urteilsbegründung, man habe dem Angeklagten die Tat nicht nachweisen können, deshalb sei er freizusprechen. Er ging auf die einzelnen Beweisstücke ein: Die Jacke sei zwar vom Angeklagten wirklich getragen worden, aber wann, ließe sich nicht feststellen. Außer ihm hätten noch drei andere Männer daran ihre Spuren hinterlassen. Damit scheide sie als Beweisstück aus.
Das anthropologische Gutachten habe wegen der schlechten Bildqualität der Videoaufnahmen nur zwölf von 41 Merkmalen zur Gesichtserkennung auswerten können, zudem habe der Täter Mütze und Maske getragen. Also sei nur eine mittlere Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der Angeklagte auf den Bildern zu sehen sei. Er spreche Hochdeutsch ohne „osteuropäischen Akzent“, wie der Kassierer ihn gehört hatte. Und: Die Soft-Airpistole, die bei der Hausdurchsuchung gefunden wurde, hätte sich noch in der Originalverpackung befunden. Die ermittelnde Beamtin habe es als nicht plausibel bezeichnet, dass diese Waffe für die Tat benutzt worden sei.
Es sei auch kein Motiv zu erkennen. Der Angeklagte lebe bei seinen Eltern und pflege keinen aufwendigen Lebensstil. Er habe Schulden im vierstelligen Bereich, diese seien aber nach der Tat nicht beglichen worden. Von der Beute aus dem Sparkassenraub fehle jede Spur.