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Lörrach Drogenhändler muss in Haft

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Ein 22-Jähriger ist wegen gewerbsmäßigen Handels mit CBD-Haschisch, das mit synthetischen Cannabinoiden versetzt worden war, zu zwei Jahren und sechs Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt worden (Symbolfoto). Foto: Kay Nietfeld

Gericht: Keine Bewährung für 22-Jährigen

Lörrach - Ein 22-jähriger bereits vorbestrafter Mann ist am Freitag vom Amtsgericht Lörrach wegen gewerbsmäßigen Handels mit 720 Gramm CBD-Haschisch, das mit synthetischen Cannabinoiden versetzt worden war, zu zwei Jahren und sechs Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt worden.

Damit blieb das Schöffengericht ein Jahr unter dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafmaß (wir berichteten gestern). In der Urteilsverkündung hieß es, dass der aus dem kurdisch-syrischen Kriegsgebiet stammende Flüchtling nachweislich in sechs Fällen eine minderjährige Person auf Beschaffungsfahrt nach Basel geschickt und zum Drogenschmuggel über die Grenze beauftragt hat.

Insgesamt seien auf diese Weise 1080 Gramm Haschisch rechtswidrig nach Deutschland eingeführt worden. Ein Drittel davon sei für den Eigenkonsum des Verurteilten bestimmt gewesen. Den Rest, rund 720 Gramm, wurden durch Drogenhandel gewinnbringend veräußert.

In vier Fällen sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Drogendealer das eingeführte Haschisch an einen minderjährigen Schüler abgegeben beziehungsweise verkauft hat. In einem weiteren Fall habe er eine kleine Menge Haschisch an eine 15-jährige Bekannte zum Eigenkonsum verschenkt.

Zudem habe der Verurteilte einen 16-jährigen Schüler, der bei ihm Schulden hatte, unter Androhung von körperlicher Gewalt dazu genötigt, eine Platte Haschisch, rund 80 Gramm, gewinnbringend zu verkaufen, um den Zahlungsrückstand zu begleichen.

Strafmildernd hat sich bei der Verurteilung die schwierige Biografie des Mannes ausgewirkt sowie die Tatsache, dass es sich bei CBD-Haschisch um eine weiche Droge handelt. Allerdings war dieses mit gefährlichen Inhaltstoffen gestreckt. Ob der Verurteilte darüber Bescheid wusste, konnte nicht nachgewiesen werden. Er musste laut glaubhaften Zeugenaussagen sowie durch bloße Inaugenscheinnahme der Jugendlichen aber gewusst haben, dass die betroffenen Personen noch nicht volljährig waren.

Gegen das Urteil kann beim Landesgericht Freiburg Berufung eingelegt werden.

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