Lörrach Feuerwerk: Einschränkung beachten

Die Oberbadische
Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gelten klare Regeln. Foto: Kristoff Meller

Zum Verkaufsstart von Feuerwerkskörpern weist die Stadtverwaltung Lörrach auf die gesetzlichen Grundlagen an Silvester und Neujahr hin.

Lörrach - Zum Verkaufsstart von Feuerwerkskörpern weist die Stadtverwaltung Lörrach auf die gesetzlichen Grundlagen an Silvester und Neujahr hin. Hierbei gilt es, zeitliche Regelungen und räumliche Einschränkungen zu beachten.

Typische Feuerwerkskörper und Silvesterartikel

Das Abbrennen von „pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2“ ist grundsätzlich nur vom 31. Dezember bis zum 1. Januar erlaubt. Der Verkauf ist nur im Zeitraum vom 29. bis 31. Dezember gestattet. Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 handelt es sich um typische Feuerwerkskörper und Silvesterartikel, wie beispielsweise Kleinfeuerwerke, Raketen, Chinaböller, Knallfrösche, Kanonenschläge, Schwärmer oder Feuertöpfe.

Mit Einschränkungen verbunden

Allerdings ist das Abbrennen und Zünden mit Einschränkungen verbunden. Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz verbietet bundesweit den Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen im Umkreis von rund 200 Metern in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bestraft werden kann.

Die Stadtverwaltung appelliert an alle Bürger sowie Gäste, die in Lörrach den Jahreswechsel feiern, sich auch im eigenen Interesse an das gesetzliche Abbrennverbot zu halten. Außerdem wird darum gebeten, die Überreste der Feuerwerke von öffentlichen Straßen und Plätzen zu entfernen.

Umfrage

Bargeld

Die FDP fordert Änderungen beim Bürgergeld. Unter anderem verlangt sie schärfere Sanktionen. Was halten Sie davon?

Ergebnis anzeigen
loading