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Lörrach Für Vorsorge ist es nie zu früh

Gottfried Driesch
Die Referentin Zane Karklina berichtete auch aus ihrer Praxis als Betreuerin. Foto: Seniorenunion

Wenn man fit und gesund ist, bereiten einem die täglichen Geschäfte keine Probleme. Aber das kann sich von einer Minute auf die andere schlagartig ändern. Was ist zu tun?

Was soll passieren, wenn… Nicht nur Senioren sind gefährdet, im Alter nicht mehr ihre gewohnten Tätigkeiten verrichten zu können. Denn Schlaganfälle und Herzinfarkte treffen auch zunehmend Menschen im mittleren Lebensalter. Und ein Unfall am Arbeitsplatz oder im Straßenverkehr lässt sich ohnehin nicht vorhersagen.

CDU-Seniorenunion lädt ein

Zum Thema „Betreuung, Vorsorge und Verfügungen“ hatte die CDU-Seniorenunion Lörrach am Donnerstag in die Gaststätte „Schwalbenäscht“ eingeladen. Als Referentin konnte Zane Karklina vom „Sozialdienst katholischer Männer“ (SKM), Betreuungsverein Lörrach, deren Geschäftsstelle sich in Schopfheim befindet, gewonnen werden.

Gleich zu Beginn der Veranstaltung bat Zane Karklina, die selber als Berufsbetreuerin arbeitet, um Fragen, um gleich auf die speziellen Wünsche der Teilnehmer eingehen zu können.

Die Betreuung

Eine Betreuung eines volljährigen Menschen wird angeordnet, wenn dieser seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht erledigen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Ein Betreuer, beruflich oder ehrenamtlich, wird vom Betreuungsgericht bestellt. Eine solche Betreuung werde oftmals von Krankenhäusern angestoßen, sagte die Referentin.

Die Frage einer Teilnehmerin lautete nun: „Wie wird man einen bestellten beruflichen Betreuer wieder los?“ Der vielversprechendste Weg sei wohl das Gespräch mit dem zuständigen Betreuungsrichter, meinte Karklina. Dabei solle man möglichst genau schildern, warum der Betreute mit der Betreuung unzufrieden sei und was besser gemacht werden könne.

Vorsorge treffen

Es sei für alle wichtig, für den Fall der Fälle vorzusorgen. Dabei helfen die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Vertretungsvollmacht

In der Vorsorgevollmacht kann Vertrauenspersonen Vertretungsvollmacht gegenüber Banken, Behörden oder dem Vermieter eingeräumt werden. Der Zusatz „über den Tod hinaus“ schafft oft die Möglichkeit, nach dem Tod des Betroffenen noch rechtlich tätig zu werden.

In der Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer im Falle einer notwendigen Betreuung diese übernehmen soll. Auch wer keinesfalls als Betreuer eingesetzt werden soll. Und in der Patientenverfügung kann man festlegen, ob Reanimationsmaßnahmen, künstliche Beatmung oder Ernährung durchgeführt werden soll oder nicht.

Das Bundesministerium der Justiz hat eine ausführliche Broschüre „Betreuungsrecht“ herausgegeben. Zu bestellen im Internet bei www.BMJ.de. Unter der gleichen Adresse lassen sich auch Muster zu den erwähnten Vollmachten und Verfügungen abrufen.

Neuerung seit 2023

Zum Jahresbeginn 2023 hat es eine Novelle zum Betreuungsrecht gegeben. Eingeführt wurde das Ehegattennotvertretungsrecht. Es gilt maximal sechs Monate. Es ermöglicht dem Ehegatten einer nicht getrennten Ehe, für den anderen Gatten die Gesundheitssorge wahrzunehmen. Die ärztliche Schweigepflicht ist aufgehoben, und im Rahmen des Notfallrechts können Therapien, Operationen oder Behandlungen angeordnet werden.

Der Vorsitzende der Seniorenunion, Hanspeter Hüttlin, dankte der Referentin für die informativen Ausführungen.

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