Lörrach Schwimmlehrer legt Revision gegen Sicherungsverwahrung ein

Harald Pflüger
Der Angeklagte will vom Bundesgerichtshof erneut prüfen lassen, ob die für ihn angeordnete Sicherungsverwahrung rechtens ist Foto: Pixabay/Edward Lich

Das Landgericht Baden-Baden bestätigt in einem Revisionsverfahren die gegen einen früheren Schwimmlehrer verhängte Sicherungsverwahrung. Jetzt geht der Fall erneut zum Bundesgerichtshof.

Der heute 38-Jährige wurde im November 2018 zu einer zwölfjährigen Haftstrafe mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt, weil es das Gericht als erwiesen ansah, dass der Angeklagte während seiner Schwimmkurse 32 Mädchen missbraucht hatte. Die Taten, insgesamt mehr als 130 Fälle, ereigneten sich in Baden-Baden, Achern, Gernsbach, Kuppenheim, Bad Herrenalb und Lörrach; hier allerdings nicht in kommunalen Einrichtungen (wir berichteten).

Revision eingelegt

Gegen das Urteil war der Ex-Schwimmlehrer in Revision gegangen. Dabei hatte er, zumindest was die Sicherungsverwahrung betrifft, Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob im Oktober 2019 wegen Rechtsfehlern die angeordnete Sicherungsverwahrung auf und verwies das Verfahren zurück an das Landgericht. Daher wurde jetzt eine Neuverhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts Baden-Baden notwendig. Dass sich das Revisionsverfahren so lange hinzog, war unter anderem der Corona-Pandemie geschuldet.

Neuverhandlung

Die 10. Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden kam nach drei Sitzungstagen, der Vernehmung mehrerer Zeugen sowie nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen in der vergangenen Woche im Grunde zum gleichen Ergebnis wie das Richtergremium beim ersten Urteil im Jahr 2018. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Sicherungsverwahrung wurde erneut angeordnet.

Hang zu Straftaten

Das Gericht unter dem Vorsitz von Richter Johannes Huber war der Ansicht, dass der Täter infolge eines bei ihm festzustellenden Hangs zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich sei.

Der Hang des Angeklagten, so das Gericht, ergebe sich aus einer bei ihm nachgewiesenen Pädophilie, aus einer Tatserie von 138 Taten über einen langen Zeitraum von eineinhalb Jahren und aus der hohen Zahl der 32 Opfer.

Rückfallrisiko

Trotz Ansprache durch einen Schwimmschulleiter und erheblichen Entdeckungsrisikos habe der Mann seine Taten fortgesetzt.

Das Gericht sprach von einer „eingeschliffenen Verhaltensweise“ des Angeklagten und einem „hohen Rezidivrisiko“. Nach aktuellem Stand könne nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Angeklagten bis zum Ende der Strafhaft im September 2029 gelingen werde, entscheidende Schritte zur Minderung des Rückfallrisikos zu unternehmen. Allein das pauschale Geständnis am Ende der Hauptverhandlung, mit dem der frühere Schwimmlehrer seine Taten einräumte, und seine Bereitschaft, sich einer Diagnostik und weiteren Behandlungen zu stellen, ändere nichts an der Beurteilung.

Das Gericht zog bei seinem Urteil auch mit ein, dass der Ex-Schwimmlehrer die ihm seit Haftantritt angebotenen Therapiemöglichkeiten ungenutzt ließ.

Erneut in Revision

Das Urteil des Landgerichts Baden-Baden von vergangener Woche ist noch nicht rechtskräftig. Nachdem der Schwimmlehrer erneut Revision eingelegt hat, geht der Fall ein weiteres Mal an den Bundesgerichtshof. Dort will der Angeklagte erneut prüfen lassen, ob die Sicherungsverwahrung rechtens ist.

Hintergrund

Die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern in erster Linie eine präventive Maßnahme; sie schließt sich zeitlich an das Verbüßen einer Freiheitsstrafe an. Eine Sicherungsverwahrung kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

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