Die Verwaltung hatte die Unterlagen daraufhin nochmals geprüft und dem Ausschuss für Umwelt und Technik vorgeschlagen, die sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen, einschließlich der Verpflichtung eine persönlich Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen, die künftig unter anderem den Betrieb von Spielhallen, Wettbüros, Tabakgeschäften ausschließt. Ferner sollen auch Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen werden, die ihren Schwerpunkt nicht im Gaststättenbetrieb sondern in der Bereitstellung von Spielgeräten haben. Die Trennung von Grill-Restaurant und Bistro ermögliche das Aufstellen von vier statt nur zwei Spielautomaten. Laut Teamleiterin Cornelia Müller sei das Vorhaben sanierungsrechtlich zulässig. Man müsse laut Müller vier verschiedene Rechtskreise unterscheiden: Sanierungsrecht, Baurecht, Gewerbe- beziehungsweise Gaststättenrecht sowie die Geeignetheitsbescheinigung. Letztere wird beim Aufstellen von Spielautomaten vom Ordnungsamt geprüft und erteilt, wenn das Lokal mit Speisen und Getränken mehr Umsatz erzielt, als mit den Spielautomaten.
Gemeindevollzugsdienst wird ausgebaut