Bei der Bekanntschaft im Internet habe der Geschädigte nur eine lockere Freundschaft angestrebt. Weitergehende Interessen verneinte er im Zeugenstand.
Geschädigter geht selbst zur Polizei
„Ich habe dem Angeklagten geglaubt und wollte ihm helfen. Was war ich ein Idiot“, sagte der Geschädigte betroffen aus.
Da er Angst gehabt habe, dass seine bisherigen Zahlungen verloren seien, habe er immer weiter gezahlt. Am 14. Dezember 2015 sei er dann in Rheinfelden zur Polizei gegangen. Aber selbst danach flossen noch einmal 3600 Euro.
Der Angeklagte räumte die Taten dem Grunde nach ein. Er stand damals bereits unter Privatinsolvenz. Ihm hätte daher klar sein müssen, dass er die Beträge niemals zurückzahlen könnte, sagte die Staatsanwältin. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die im Hinblick auf eine Schadenswiedergutmachung zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Der Verteidiger wies auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen hin, die bei einer Verurteilung zu zwei Jahren zu erwarten seien. Man solle doch beim Strafmaß einen Monat unter dieser Grenze bleiben.
Das Schöffengericht unter Vorsitz von Dietrich Bezzel folgte dieser Anregung und verurteilte den Angeklagten zu einem Jahr und elf Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Monatlich muss der Verurteilte 250 Euro Schadenswiedergutmachung leisten.