Rheinfelden Schulhof: Ordnung muss sein

Ulf Körbs

Hauptausschuss: Neue Satzung beschlossen. Vereinstraining ist nicht betroffen .

Rheinfelden - Vandalismus auf Schulhöfen ist ein leidiges Dauerthema. Dem will die Stadt jetzt mit einer Benutzungsordnung den Riegel vorschieben.

CDU-Stadtrat Dieter Wild hatte in seiner Funktion als Vorsitzender des Stadtsportausschusses im Vorfeld Bedenken gegen das Vorhaben geäußert. Er befürchtete eine Behinderung des Trainingsbetriebs der Vereine, da künftig die Nutzung der Schulhöfe, die den Sportlern oftmals auch als Parkplätze dienen, nur in der Zeit zwischen 6 und 22.30 Uhr gestattet ist.

Doch seine Befürchtungen konnte Bürgermeisterin Diana Stöcker während der Diskussion im Hauptausschuss entkräften: „Das Training ist eine genehmigte Veranstaltung, daher gilt das Nutzungsverbot nicht“, klärte sie auf. Wild hatte in seiner Stellungnahme betont, dass er grundsätzlich die Notwendigkeit der Schulhof-Benutzungsordnung anerkenne, aber deren Überprüfung eher anzweifele.

Die Kontrolle sollen die Mitarbeiter des kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) übernehmen, wie Frank Gerspach, Leiter der Polizeiabteilung im städtischen Ordnungsamt, erläuterte. Nach seinen Worten ist die neue Ordnung auch aus polizeirechtlichen Gründen notwendig. Nur so könne auch die Polizei bei Vandalismus, Lärmbelästigungen, Alkohol- und Drogenkonsum oder Vermüllung einschreiten. Allerdings meldete Wild hier Skepsis an. Wie sollten die Beamten unterscheiden können, ob ein Fahrzeug nun einem trainierenden Sportler gehört oder einfach widerrechtlich abgestellt wurde, wollte er wissen. Das sei kein Problem laut Revierleiter Siegfried Oßwald, versicherte Bürgermeisterin Stöcker dem Gremium.

KOD-Schulung beginnt Ende Februar

Gerspach gab auch an, dass die Schulung der KOD-Mitarbeiter Ende Februar beginnen soll. Sie werden künftig als typische Aufgaben unter anderem in Fußgängerzonen, Grünanlagen und auf Spielplätzen oder in Gaststätten beispielsweise die Einhaltung der Sperrzeiten kontrollieren.

Dabei haben sie die rechtliche Stellung von Polizeibeamten. Sie dürfen Verwarnungen aussprechen und Verwarnungsgelder erheben, Bußgeldverfahren einleiten, Platzverweise aussprechen oder Gegenstände beschlagnahmen.

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