Über die Frage der Befahrung der Friedhofwege hatte es in der Vergangenheit Klagen und Diskussionen sowohl in der Verbandsversammlung als auch im Schönauer Gemeinderat gegeben. Da von einem Gewerbetreibenden zum Teil schwere Fahrzeuge eingesetzt wurden, die die Platten auf den Gehwegen beschädigten, wurde die Befahrung der Gehwege von der Verbandsverwaltung untersagt. Dagegen wiederum wandte sich ein Gewerbetreibender, da laut Satzung Gewerbetreibende zur Ausübung ihrer Tätigkeit die Friedhofwege mit geeigneten Fahrzeugen befahren dürfen. Da man darüber streiten kann, was unter dem Begriff „geeigneten Fahrzeugen“ zu verstehen ist, wurde nun in der neuen Satzung unter Paragraph 4 festgeschrieben: „Die Friedhofwege dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.“