Schopfheim Nach der Einreise sofort melden

Markgräfler Tagblatt
 Foto: sba

Corona: Stadtverwaltung weist auf einschlägige Regelungen bezüglich Risikogebieten hin

Schopfheim - Den Start in die Sommerferien nimmt die Stadtverwaltung zum Anlass, auf die Regelungen für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten gemäß Corona-Verordnung hinzuweisen.

Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten (so genannte Absonderung).

Die aus einem Risikogebiet einreisenden Personen sind zusätzlich dazu verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde (Ortspolizeibehörde) zu kontaktieren. Für Schopfheim ist die zuständige Ortspolizeibehörde die Stadt Schopfheim, Hauptstraße 23, Fachgruppe Ordnung, Verkehrswesen und Naturschutz, Tel. 07622/396-140, E-Mail: ordnung@schopfheim.de.

Ein Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.Eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht. 

Hiervon nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind, und die dieses der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde) auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

Das Testergebnis darf bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht älter als 48 Stunden sein. Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich nach der Einreise testen zu lassen. Seit Anfang August haben asymptomatische Personen einen Anspruch auf Durchführung eines Coronatests innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise durch die niedergelassenen Ärzte und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

Die Voraussetzungen für Ausnahmen von diesen Regelungen werden in der CoronaVO EQ unter Paragraf 2 geregelt.

Die Verordnung ist online abrufbar.

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