Es gibt eine Pflicht, aber Befreiungen sind möglich
Göltenbott verwies auf die Photovoltaik-Pflicht, die PV-Anlagen beim Neubau von 50 Nichtwohngebäuden und beim Neubau von Parkplätzen ab 35 Stellplätzen (seit 1. Januar), beim Neubau von Wohngebäuden (ab 1. Mai) und bei grundlegenden Dachsanierungen (ab 1. Januar 2023) vorschreibt. Verursacht eine PV-Anlage einen „unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand“, kann der Hausbesitzer einen Befreiungsantrag von der PV-Pflicht bei der unteren Baubehörde stellen.
Göltenbott beantwortete zahlreiche Fragen der Bürger. Ob ein Batteriespeicher auch als Notstromaggregat genutzt werden kann, fragte einer. Nein, meinte Göltenbott. Es gebe Wechselrichter, die notstromfähig seien. Ob man die Module reinigen müsse, wollte ein anderer wissen. In Südeuropa ja, hierzulande nicht, so Göltenbott.