Welche Regelung gilt?
Da in der Vereinssatzung nicht detailliert geregelt ist mit welchen Mehrheiten eine Vereinsauflösung überhaupt möglich ist, galt nach allgemeiner Auffassung am Freitag, dass nun die Regelungen des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB)) gelten, wonach eine Dreiviertelmehrheit für eine Auflösung stimmen muss. Dies war jedoch nicht der Fall, so dass der Förderverein zunächst weiter existiert. Ob dies so bleibt, bleibt abzuwarten, denn Harald Ebner, Mitglied im Förderverein und stellvertretender Bürgermeister verwies auf die Vereinssatzung. Darin heiße es, dass alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden müssen. Wenn dem so sei, dann wäre der Förderverein nach der Beschlusslage vom Freitag doch aufgelöst worden. Es bleibt daher abzuwarten, ob jemand die Beschlusslage von Freitag anfechten wird. Vorerst wurde von Seiten des „noch existierenden Vorstandes“ mitgeteilt, dass im April eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden soll, mit Neuwahlen, denn der bisherige Vorstand hat bereits bekundet für ein „Weiter so“ nicht mehr zur Verfügung zu stehen.
Appell der Bürgermeisterin
Zuvor hatte Bürgermeisterin Christine Trautwein-Domschat dem Förderverein geraten, den Vereinszweck auszuweiten, um unter anderen Vorzeichen dann wieder die Gemeinnützigkeit zuerkannt zu bekommen.
Ihr blieb jedoch nicht verborgen, dass der Vorstand sich zur Auflösung respektive zum Rückzug in gewisser Hinsicht bereits entschieden hat. Sie betonte: „Ich habe mich seit Beginn meiner Amtszeit unermüdlich um die Belange des Rheinschwimmbades, für eine Offenhaltung und für Renaturierungsmaßnahmen, Rheinzugang und mehr stark gemacht. Jetzt den Salat einfach hinzuschmeißen, diesen Schritt finde ich nicht richtig.“