So weist das Ordnungsamt darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, also Feuerwerks- und Knallkörper, nur am 31. Dezember und am 1. Januar gestattet ist. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Inhaber einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins. Wer dennoch böllert und erwischt wird, muss ein Bußgeld zahlen.