^ Silvester in Schopfheim: Feuerwerk in Altstadt verboten - Schopfheim - Verlagshaus Jaumann

Silvester in Schopfheim Feuerwerk in Altstadt verboten

MT
Feuerwerk ist in Schopfheim nicht überall erlaubt. Foto: Christel Sagniez/Pixabay

Für das „Böllern“ gelten in Schopfheim einige Besonderheiten, teilt die Stadtverwaltung mit.

So weist das Ordnungsamt darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, also Feuerwerks- und Knallkörper, nur am 31. Dezember und am 1. Januar gestattet ist. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Inhaber einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins. Wer dennoch böllert und erwischt wird, muss ein Bußgeld zahlen.

In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerks- und Knallkörpern auch an den beiden Tagen verboten. Außerdem hat die Stadt bereits 2018 eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Abbrennen von Feuerwerk an den beiden Tagen in folgenden Bereichen verbietet:

Am Stadtgraben, Hauptstraße von Kreuzungsbereich Adolf-Müller-Straße/Am Stadtgraben/Hauptstraße bis zur Höhe Hausnummer 43

Chupferschmiedgäßli

Entegaststraße ab Hausnummer 9 einschließlich Konrad-von-Rötteln-Straße

Wallstraße

Altstadt

Ebenso erinnert die Stadtverwaltung daran, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang, die Aufbewahrung und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern oder Knallkörpern verboten ist.

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen dieser Verfügung in den genannten Bereichen der historischen Altstadt Schopfheim pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II abbrennt oder abschießt. Die Ordnungswidrigkeit kann in Verbindung mit dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe in der derzeit geltenden Fassung mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden, so die Stadt.

Bei Fragen kann man sich an das Ordnungsamt, Tel. 07622/ 39 61 40, oder ans Landratsamt, Tel. 07621/41 00, wenden.

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