Wie das Finanzgericht in seinem Urteil 2018 ausführte, handelt es sich bei den Fahrern um bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter des Mühlehofs, die für die Durchführung der Fahrten speziell geschult werden. Zweifelsohne würden diese bei dem Hol- und Bringdienst in unmittelbaren und persönlichen Kontakt zu den Gästen der Einrichtung treten. Sie würden ihnen beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung sowie beim Ein- und Ausstieg helfen. Des Weiteren würden die Fahrer die Fahrgäste jedenfalls in dem Sinne betreuen, „dass sie die Verantwortung für eine sichere Beförderung tragen und sich gegebenenfalls auftretender Probleme annehmen“, so das Gericht. Die Tätigkeit der Fahrer erschöpfe sich daher nicht in einer nur mittelbaren Hilfe durch eine reine Sachleistung ohne unmittelbaren Kontakt zu der pflegenden Person wie es etwa bei der Reinigung der Räumlichkeiten einer Pflegeeinrichtung der Fall sei.
Diese Auslegung werde auch nicht dadurch relativiert, dass bei den zur Debatte stehenden Fahrten in der Regel nur ein Fahrer im Einsatz sei. Das Finanzamt hatte unter anderem argumentiert, bei einer Ein-Mann-Besetzung sei während der Fahrt keine Betreuung möglich, da sich der Fahrer voll auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren müsse. Der Mühlehof hatte dem entgegengehalten, dass bereits beim Abholen und Zurückbringen zwischen Gästen und Fahrern ein Kontakt bestehe. Die Fahrer würden die Gäste kennen und oftmals mit persönlichen Anliegen konfrontiert. Auch während der Fahrt ergäben sich Gespräche, man singe oder tausche sich über aktuelle Geschehnisse aus.
Zufrieden mit dem grundsätzlichen Verlauf der Angelegenheit zeigt sich Mühlehof-Geschäftsführer Wolfram Uhl. Nun habe man rechtliche Gewissheit, das der bürgerschaftlich engagierte Einsatz der Fahrer gesetzeskonform sei und man das Angebot unverändert weiterführen könne. Schade sei es allerdings, so Uhl, dass der Bundesfinanzhof kein letztinstanzliches Urteil niedergeschrieben habe. Dies deshalb, weil im Rahmen der Entscheidungsfrist, ob eine mündliche Verhandlung von den Beteiligten zur Einschätzung der Kammer gewünscht wird, das Finanzamt seinen Revisionsantrag zurückgezogen hat. Die Folge könne sein, dass andere Pflegeeinrichtungen bei ähnlichen Steuerkonflikten, wie sie jetzt der Mühlehof durchstehen musste, sich eventuell ebenfalls juristischen Auseinandersetzungen zu stellen hätten, erläuterte der Mühlehof-Geschäftsführer.