Steinen Parkende Autos behindern Arbeit

Markgräfler Tagblatt
Winterdienst. Foto: Harald Pflüger

Winterdienst: Werkhof räumt zuerst die Hauptdurchgangsstraßen

Steinen - Winterdienst bedeutet für die Mitarbeiter des Werkhofes ab 4 Uhr morgens mit der Räumung aller öffentlichen Straßen, Gehwege und Plätze von Schnee und Eis zu beginnen.

Obwohl gleich mehrere Streufahrzeuge zum Einsatz kommen, können nicht alle Fahrbahnen gleichzeitig oder zeitnah geräumt werden, weshalb die Straßen in Dringlichkeitsstufen in Abhängigkeit ihrer Gefährdungs- und Verkehrsbedeutung eingeordnet wurden.

Räumplan

Zunächst werden die Hauptdurchgangs- und Gemeindeverbindungsstraßen geräumt; anschließend die Straßen mit Busverkehr und Steillagen; zuletzt Wohngebietsbezirke in ebenen Bereichen.

Da rechtzeitig geräumte Straßen insbesondere für Berufstätige wichtig sind, versuchen die Mitarbeiter des Gemeindewerkhofes ihr Bestes, möglichst zügig bei der Schneeräumung voranzukommen.

Dabei ist es (oft auch in Abhängigkeit der örtlichen Situation) teilweise auch kaum vermeidbar, dass von Anliegern freigeschippte Gehwegbereiche in Ausnahmefällen wieder zugeschoben werden müssen, sagt Werkhofleiter Jürgen Zieringer. Dies ist für den betroffenen Anlieger sicherlich ärgerlich, von dem Räumfahrzeugfahrer jedoch mit Bestimmtheit keine Absicht.

Allerdings kommt es auch ab und an vor, dass Anlieger den auf den Gehwegen liegenden Schnee einfach nur auf die Straße schippen. Dass er dort jedoch nicht einfach liegen bleiben kann, sondern von den Winterdienstfahrzeugen zurückgeräumt werden muss, liegt in der Natur der Sache und ist keine Mutwilligkeit. Auch etwaige Straßenrinnen beziehungsweise Entwässerungsschächte sind freizuhalten.

Problematisch sind für die Schneeräumer des Werkhofes außerdem grundlos im Straßenbereich abgestellte Fahrzeuge, denn diese halten die Räumfahrzeuge unnötigerweise auf, behindern oder machen im Extremfall ein Durchkommen der großen Schneeschilder der Winterdienstfahrzeuge schlicht unmöglich. Nicht zu verkennen ist laut Zieringer auch die sich dadurch ergebenden Gefahren für andere Straßenverkehrsteilnehmer – insbesondere bei Glätte und steilen Straßen.

Deshalb werden Fahrzeughalter gebeten, ihr Fahrzeug bei einsetzenden Schneewetterlagen möglichst nicht im Straßenbereich abzustellen.

Räum- und Streupflicht

Straßenanlieger sind verpflichtet, den Gehweg von Schnee frei zu räumen und die Glatteisbildung durch Streuen zu verhindern. Diese Pflicht gilt auch, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist. In diesem Fall ist ersatzweise ein 1,50 Meter breiter Streifen der Straße von Schnee frei zu räumen und zu streuen.

Ebenso verhält es sich mit sonstigen Wander- und Fußwegen (dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmete Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind) innerhalb der Ortschaft.

Nach der Streupflichtsatzung der Gemeinde müssen Gehwege werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt beziehungsweise Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.

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