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Weil am Rhein Autobahnblockade hat Folgen

Weiler Zeitung

Gericht: Erneut eine Demonstrantin vor dem Amtsrichter / Vorfall vor zwei Jahren

Eine Demonstrantin bei der Autobahnblockade am Grenzübergang Weil am Rhein am Samstag nach Ostern 2016 stand jetzt wieder vor dem Amtsrichter. Zum Tatvorwurf selber schwieg die 31 Jahre alte beschuldigte Studentin aus Olten in der Schweiz.

Von Gottfried Driesch

Weil am Rhein. In den Mittagsstunden des 2. April 2016 hatten etwa 100 Demonstranten die A 5 am Grenzübergang Weil am Rhein in beiden Fahrtrichtungen blockiert. Sie wollten auf die schlimmen Zustände von Flüchtlingen an der EU-Außengrenze aufmerksam machen.

In der Schweiz hätte sich der starke Rückreiseverkehr nach den Ostertagen in nördliche Richtung über zehn Kilometer zurückgestaut. Der Rückstau in südliche Richtung habe sich in Grenzen gehalten, weil die Fahrzeuge über die A 98 zum Grenzübergang Rheinfeldern abgeleitet worden seien.

Der Demonstrationszug sei aus Basel gekommen und habe die Autobahn blockiert, heißt es in der Anklageschrift. Die Beschuldigte habe sich durch ein über Mund und Nase gezogenes Tuch und eine Kapuze vermummt, um nicht identifiziert werden zu können.

Die Polizei hatte das Geschehen durch umfangreiche Videoaufnahmen dokumentiert. Wegen technischer Schwierigkeiten konnten die Aufnahmen im Gerichtssaal nicht wiedergegeben werden. Richter Axel Frick setzte darum einen Fortsetzungstermin an und lud weitere Zeugen (wir berichten weiter).

Grundlegende Rechtsfrage

Schon die Angeklagten in den vorausgegangenen Verhandlungen zum selben Tatgeschehen beriefen sich auf die im Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) garantierte Versammlungsfreiheit. Dort heißt es: „Jeder hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln.“ Satz zwei des Artikels 8 schränkt das generelle Recht aber ein. „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“

Dem entgegen stehen die Strafvorschriften über den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, der Nötigung und des Vermummungsverbotes. Die bisherigen Angeklagten beriefen sich darauf, dass die Versammlungsfreiheit ein höheres Rechtsgut sei und den anderen Strafvorschriften vor- ginge.

Die Angeklagten wurden trotzdem zu Geldstrafen verurteilt. Sie gingen in Berufung. Die Verfahren sind derzeit vor dem Landgericht Freiburg anhängig.

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