Nur weil in zwei Fällen eigentlich nicht in bestimmten Bereichen erlaubte Carports im Bauantrag von der Verwaltung übersehen wurden, ergibt sich kein Anspruch für andere Nachbarn, machte Huber deutlich. „Ein anderer kann sich darauf nicht berufen.“ Die konkreten Fälle wurden bereits nicht-öffentlich im Ausschuss dargestellt, im Gemeinderat folgten aufgrund der Wahrung der Persönlichkeitsrechte allgemeine Erläuterungen.
Dabei ging es um allgemeine und tiefer gehende Festsetzungen im Bebauungsplan. In diesem ist auch eine Vorgartenzone definiert, wo auch überdachte Stellplätze zulässig sind, wenn sie im B-Plan eingezeichnet sind mit sämtlichen Bauteilen ein Abstand von 50 Zentimetern zur Straße eingehalten wird sowie keine Verkehrsbedenken bestehen. Für die konkreten Fälle liegt hier der städteplanerische Wille des Gemeinderats von 2013 zu Grunde. Eine im Haus integrierte Garage oder ein im Baufeld befindliches Carport sind zudem erlaubt, was unterm Strich weniger Platz für Wohnraum bedeutet.