Betroffene Bebauungspläne wären laut Gleßner demnach: In der Hub I + II, Am Baselweg Süd, Am Baselweg Nord.
Die Gründe
Zur Begründung wurde angeführt, dass es mehrfach zu Rückbau und Ersatz von historischen Gebäuden mit Neubauten gekommen war. Um dies für die Zukunft auszuschließen, bestehe Handlungsbedarf. „Denn Verluste entstanden bisher auch bei denkmalgeschützten Gebäuden. Möglich war dies, weil der Denkmalschutz hinter die Unzumutbarkeit, welche nach der aktuellen Rechtsprechung leicht nachzuweisen ist, zurücktreten musste“, schildert Gleßner.
Des Weiteren sei in der Vergangenheit mit massiver Bebauung der dörfliche Charakter an einigen Stellen nachteilig verändert worden. Für die Zukunft stehe zu befürchten, dass dies vermehrt der Fall sein werde, da viele Eigentümer bereits ein hohes Alter hätten und die Erben oft die Objekte veräußerten. Bei den derzeit marktüblichen Preisen kämen in der Regel nur Bauträger zum Zuge, heißt es weiter. Diese könnten dann nur mit möglichst viel Wohnfläche wirtschaftlich bauen. „Mit den dabei entstehenden großvolumigen Bebauungen wird nicht nur der Ortscharakter zerstört, sondern auch der Wohnfriede gestört“, unterstreicht Gleßner als Sprachroher des Ortschaftsrats. Benachbarte Grundstück erführen eine Wertminderung. Grünfläche und Gärten müssten Beton weichen, die mikroklimatischen Bedingungen verschlechterten sich.
Zu großzügig ausgelegt
„Die Zahl der nachzuweisenden Stellplätze entspricht nicht der Lebensrealität“, wird weiter unterstrichen. Die Bewilligungspraxis zeige, dass bei fehlenden Bebauungsplänen die Regelungen der Baugesetzgebung teils großzügig ausgelegt würden. Das Resultat seien ortsbildunverträgliche Bebauungen.
Einziger Weg
Um diesen Strömungen entgegen zu wirken und das historische Ortsbild sowie den Dorfcharakter zu erhalten, sind nach Ansicht des Ortschaftsrats entsprechende Bebauungspläne und Veränderungssperren erforderlich und der einzig rechtssichere Weg. Dies ermögliche letztlich, dass alle Beteiligten – egal ob Bauherren oder Nachbarn – wissen, was möglich ist und was nicht.
Der Stadt als Baurechtsbehörde und dem Ortschafts- sowie Gemeinderat als gewählter Vertretung der Bürgerschaft sei damit die Möglichkeit gegeben, die Einhaltung der bebauungsplanrechtlichen Festsetzungen im Zuge konkreter Bauprojekte einzufordern.