Weil am Rhein Die Stadt verbietet „Querdenken-Demo“

Weiler Zeitung
Die Demo mit Umzug kann nicht stattfinden. Foto: sba

Entscheidung: Nach eingehender Prüfung: „nicht vertretbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit“

Weil am Rhein - Die Versammlungsbehörde der Stadt hat mit Verfügungen vom 15. Dezember die für den kommenden Samstag angemeldete „Querdenken“-Versammlung im Dreiländergarten und den anschließenden Demonstrationszug durch die Innenstadt verboten.

Geplant war von den Veranstaltern ursprünglich eine Versammlung mit bis zu 10 000 erwarteten Teilnehmern. Zuletzt wurde die Erwartung von den Veranstaltern auf 3570 Teilnehmer reduziert. Angemeldet wurden die Aktionen von „Querdenken775-Waldshut“ und von „Querdenken762-Lörrach“. Sie richten sich gegen die derzeit angeordneten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.

"Nicht vertretbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit“

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes ist ein Rechtsgut, in das nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter eingegriffen werden darf – unter anderem dann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch eine Versammlung gefährdet ist, heißt es in einer Mitteilung der Stadtverwaltung.

Eine Versammlung mit Demonstrationsaufzug in Zeiten des stark gestiegenen Infektionsgeschehens in der Region stellt aus Sicht der Versammlungsbehörde eine „nicht vertretbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit“ dar. Die Versammlungsbehörde bezieht sich in ihren Verbots-Verfügungen auf das Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit.

Schutz vor Ansteckung

Bereits bei anderen Demonstrationen der „Querdenker“-Organisationen kam es im Bundesgebiet zu massiven Verstößen gegen die Auflagen der zuständigen Versammlungsbehörden. In den Kooperationsgesprächen zwischen den Anmeldern, der Stadtverwaltung Weil am Rhein und der Polizei konnte durch die Anmelder nicht überzeugend dargestellt werden, dass sie in der Lage und auch gewillt sind, das Einhalten der absolut elementaren Hygieneregeln, wie das Tragen der Mund-Nase-Bedeckungen und der Mindestabstände, sicherzustellen, heißt es  weiter.

Die reine Beschränkung der Versammlung und des Aufzugs durch Auflagen war aus Sicht der Versammlungsbehörde daher nicht geeignet, einen ausreichenden Schutz vor möglichen Ansteckungen zu bieten.

Bei der Gegenüberstellung der beiden kollidierenden Grundrechte, dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit auf der einen und dem Recht auf Versammlung auf der anderen Seite, wiegt nach Auffassung der Versammlungsbehörde das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens derzeit schwerer.

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