Bei Schneefall ist Schippen angesagt
Die städtische „Streupflicht-Satzung“ regelt die Pflichten der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. Unter anderem sind Flächen auf solcher Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist, heißt es seitens der Stadt. In der Regel: mindestens auf einer Breite von 1,50 Meter.
Bei Schnee- und Eisglätte gilt es, die Gehwege rechtzeitig zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr. „Mit einmal Schneeschippen ist es also nicht getan.“