Der Staatsanwalt wertete das Vorgehen als gemeinschaftliche Tat. Auch wenn der Beifahrer von den versteckten Drogen nichts gewusst haben will. Die Drogen seien gezielt in Basel übernommen worden. Unmittelbar danach wurde die Rückreise angetreten.
Minderschwerer Fall ausdrücklich ausgeschlossen
Einen minderschweren Fall schloss die Staatsanwalt ausdrücklich aus. Er beantragte für den 51-Jährigen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten. Für den 42-Jährigen lautete der Antrag auf zwei Jahre, aber ohne Bewährung. Schließlich habe es sich um harte Drogen gehandelt.
„Es ist ein klassisches Beispiel für einen minderschweren Fall“, führte hingegen der Verteidiger des 51-Jährigen aus. Außerdem handle es sich nur um die „versuchte Einfuhr von Betäubungsmittel“, da sein Mandant ja an der Grenze erwischt worden war. Er beantragte eine Strafe auf Bewährung.
Die Verteidigerin des 42-Jährigen beantragte eine Freispruch mit Entschädigung für die Untersuchungshaft. Schließlich habe ihr Mandant nichts von dem Rauschgift gewusst.
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten
Diesen Meinungen wollte sich das Gericht nicht anschließen. Das Schöffengericht unter Vorsitz von Dietrich Bezzel verurteilte den 51-Jährigen Fahrer wegen unerlaubtem Handeltreiben in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.
Eine Bewährung ist bei diesem Strafmaß nicht möglich. Der Beifahrer wurde wegen Beihilfe zu diesen Taten zu einer Strafe von sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt werden.