Auffällige Schäden und geringe Profiltiefe
Die zollrechtliche Anmeldung der Reifen vermittelte den Eindruck, diese seien für ein Reifenhandelsunternehmen in Rheinland-Pfalz bestimmt und sollten von dort aus zum Einsatz an Fahrzeugen kommen, heißt es. Die Zollbeamten stellten jedoch fest, dass an der angegebenen Anschrift ein Entsorgungsunternehmen ansässig ist. Obendrein wiesen die Reifen auffällige Schäden und eine zu geringe Profiltiefe auf, als dass sie die Sicherheit im Straßenverkehr hätten gewährleisten können.
Zwei Abfallbehörden hätten zustimmen müssen
Aufgrund des Gesamtbilds waren die Reifen als Abfälle einzustufen, deren Einfuhr aus der Schweiz in die EU und nach Deutschland nur in einem Notifizierungsverfahren hätte erfolgen dürfen. Ein solches Verfahren hätte die Genehmigung des Transports der Abfälle von der Schweiz nach Deutschland beinhaltet, wobei die jeweils zuständigen Abfallbehörden beider Staaten der Maßnahme hätten zustimmen müssen.