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Weil am Rhein Stadt verzichtet auf eine Klage in St. Gallen

Marco Fraune
Es geht um den von der Bahn ausgehenden Lärm in Otterbach. Foto: Saskia Scherer

Planfeststellungsabschnitt 9.3: Vorgezogene Schallschutzmaßnahmen für Otterbach sind das Ziel der Stadtverwaltung

Weil am Rhein - Für den Bahn-Abschnitt 9.3 zwischen der Landesgrenze Otterbach bis zum Badischen Bahnhof liegt nun die Plangenehmigung des Schweizer Bundesamtes für Verkehr vor, womit grünes Licht für den vierspurigen Ausbau gegeben wurde. Ziel der Stadt ist, zeitnah für die Otterbacher den Schallschutz zu erreichen.

Die Betroffenheit der Weiler Bürger hinsichtlich des vollkommen auf Schweizer Gemarkung liegenden Planfeststellungsabschnitts ist überschaubar, wie Erster Bürgermeister Christoph Huber im Gemeinderat darlegte. Nur hinsichtlich des Lärms gebe es eine Ausnahme. Und genau in diesem Punkt will die Stadt speziell für die Otterbacher noch Verbesserungen erreichen. Konkretes Ziel ist, den Schallschutz auf der Bahnseite im östlichen Bereich schon während der Ausbauarbeit errichten zu lassen. „Das wird nun geprüft.“

Die Stadt werde sich mit der Deutschen Bahn in Verbindung setzen, so Huber. Der Gemeinderat hat die Verwaltung beauftragt, mit dem Bundeseisenbahnvermögen und der Vorhabenträgerin über die Realisierung vorgezogener Schallschutzmaßnahmen für den Stadtteil Otterbach Gespräche aufzunehmen, wie es in der Beschlussvorlage wörtlich heißt.

Eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht der Schweiz in St. Gallen wird zum 9.3er nicht eingereicht, folgten die Räte dem Vorschlag der Verwaltung. Die Stadt verspricht sich im Rechtsstreit keinen Erfolg. In der Beschlussvorlage führt die Verwaltung wörtlich aus: „Die Einwendungen zur schalltechnischen Beurteilung und zu den Zugzahlen aus dem Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2030 sowie zur schalltechnischen Beurteilung durch den Entfall des Schienenbonusses wurden als unbegründet abgewiesen.

Zumindest konnte aber erreicht werden, dass die seitens der DB AG angezweifelte Betroffenheit der Stadt Weil am Rhein hinsichtlich ihrer planungsrechtlichen Zuständigkeiten durch das Bundesamt für Verkehr als berechtigt angesehen worden sind.“

Nur dadurch sei es möglich gewesen, dass bei den vorgebrachten Anregungen und Einwendungen zur Gründung der Schallschutzwand Ost und zur Realisierung aktiven und passiven Schallschutzes bereits vor beziehungsweise während der Bauphase eine teilweise Gutheißung erfolgt ist, wonach das Bundeseisenbahnvermögen verpflichtet ist, das Ergebnis der Prüfung dem Bundesamt für Verkehr zur Kenntnis zu geben. Insgesamt bliebe lediglich die Klage in St. Gallen.

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