Warum das Regierungspräsidium den Antrag der Stadt, probeweise auf allen Straßen im gesamten Stadtgebiet sowie in den Stadtteilen Tempo 30 einzuführen, abgelehnt hat, begründet Bank wie folgt: „Dazu hat eine Kommune keine Befugnis, das greift nämlich in die Bundesgesetzgebung ein und kann nur vom Bundesgesetzgeber entschieden werden.“ Grundsätzlich gelte Tempo 50 als Regelgeschwindigkeit in einer Stadt.
Die Kommune kann vor Schulen und Kindergärten sowie in Wohngebieten eine Verkehrsberuhigung durchsetzen, also dort, wo eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Sicherheits- und Lärmschutzgründen geboten sei. All das muss laut Bank stichhaltig begründet werden.
So musste beispielsweise das Regierungspräsidium als Rechtsaufsichtsbehörde zustimmen, als die Stadt in der Haltinger Ortsdurchfahrt (B 3) und auf der B 317 in Friedlingen Tempo 30 eingeführt hat. Grundlage dafür war der Lärmaktionsplan.