Verbraucherschutz muss gewahrt sein
Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist zwar grundsätzlich zulässig, aufgrund spezieller Regelungen für den Verbraucherschutz kann die Einfuhr nach Deutschland jedoch beschränkt oder sogar generell verboten sein. Der Zoll überprüft deshalb in Zusammenarbeit mit den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise, hier dem Landratsamt Lörrach, solche Sendungen besonders genau.
Keine Adresse in der EU
Im Falle der im Januar und Februar angehaltenen Postsendungen verweigerte das Landratsamt Lörrach als Entscheidungsbehörde die Aushändigung an die jeweiligen Empfänger, da auf der Verpackung oder auf einem Beipackzettel, sofern dieser überhaupt vorhanden war, weder ein EU-ansässiger Wirtschaftsakteur benannt noch Warnhinweise in deutscher Sprache aufgebracht waren.