Grenzach-Wyhlen Die Altlast darf im Boden bleiben

Tim Nagengast
Im Rahmen der Einkapselung des belasteten Bodens soll eine 815 Meter lange und einen Meter dicke Spund- beziehungsweise Dichtwand (A) in den Boden eingelassen werden. Grafik: zVg/BASF Foto: Die Oberbadische

Keßlergrube: Verwaltungsgericht entscheidet zugunsten von BASF / Gemeinde will Berufung beantragen

Grenzach-Wyhlen - Das Verwaltungsgericht Freiburg (VG) hat die Klagen gegen die Umspundungspläne von BASF bezüglich der Bodenaltlast Keßlergrube abgewiesen. Demnach darf die Firma ihren Teil der Grube (Perimeter 2) wie vorgesehen einkapseln.

Totalaushub vs. "Einkapseln" der Altlasten

Die Kläger hatten einen Totalaushub gefordert. Die Gemeinde Grenzach-Wyhlen will nun vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim Berufung beantragen. Das Urteil des VG ist aktuell noch nicht rechtskräftig.

Während die Firma Roche seit vier Jahren damit befasst ist, ihre Teile der Keßlergrube komplett auszuheben und mit sauberem Erdreich zu verfüllen, hat BASF sich für einen anderen Weg entschieden: Die Firma will ihren Teil der Bodenaltlast dauerhaft mit einer Betonhülle einkapseln (wir berichteten ausführlich).

"Wir sind enttäuscht, respektieren das Urteil aber einstweilen"

Diesen Sanierungsplan hatte das Landratsamt Lörrach im Jahr 2014 für verbindlich erklärt. Dagegen waren die Gemeinden Grenzach-Wyhlen, Riehen und Muttenz sowie die Baugenossenschaft Grenzach-Wyhlen (BGGW) und der BUND vorgegangen. Ende des Jahres 2017 hatten sie Klage vor dem VG Freiburg erhoben mit dem Ziel, statt der Einkapselung auch für Perimeter 2 einen Totalaushub zu erreichen.

Das VG Freiburg hält die Klagen gegen die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans jedoch für unzulässig. Die Richter sprechen den fünf Klägern die Klagebefugnis ab. Eine Tatsache, die Grenzach-Wyhlens Bürgermeister Tobias Benz im negativen Sinne „überrascht“, wie er im Gespräch mit unserer Zeitung bekundet. „Wir sind enttäuscht, respektieren das Urteil aber einstweilen“, hält der Rathauschef fest.

Benz will in die Berufung gehen

Das VG hat die Berufung ausschließlich für den BUND wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf sich nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz stellenden Fragen zugelassen.

Nach bereits erfolgter Rücksprache mit den Rechtsberatern der Kommune will Benz nun aber keineswegs die Flinte ins Korn werfen, sondern – sofern der Gemeinderat mitzieht, wovon auszugehen ist – Berufung beantragen.

Damit würde das Verfahren in die nächsthöhere Instanz, zum Verwaltungsgerichtshof nach Mannheim, gehen. „Und dann schauen wir mal, was die dort sagen“, gibt Benz sich kämpferisch. Denn die Richter hätten die Frage offengelassen, ob die von BASF geplante Umspundung als „nachhaltig“ einzustufen sei.

Neben der Beantragung der Berufung stellt Benz schon jetzt in Aussicht, dass die Gemeinde die dem BUND entstehenden Berufungskosten größtenteils übernehmen werde.

BASF sieht sich bestätigt

Bei BASF ist man mit dem Urteil erwartungsgemäß sehr zufrieden. Damit bestätige das Gericht, „dass die Einkapselung für die Sanierung der Keßlergrube (Perimeter 2) die geeignetste Sanierungsvariante darstellt“, wie BASF in einer Stellungnahme schreibt.

Durch die geplante Umspundung würden „Umwelt und Bevölkerung dauerhaft geschützt“. Dieser von BASF bevorzugte Weg entspreche „voll und ganz den gesetzlichen Anforderungen, und die Einkapselung ist eine vielfach bewährte Sanierungsmethode, die weltweit dem Stand der Technik entspricht“. Das Unternehmen will nun das weitere Vorgehen prüfen.

Begründung Verwaltungsgericht: "Kläger nicht klagebefugt"

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung durch das VG Freiburg war allein die Frage, ob die Verbindlichkeitserklärung gegen Vorschriften verstoße, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit zu beachten seien, sondern daneben zumindest auch die Individualinteressen der Kläger schützen sollten.

Gemessen daran seien die Gemeinden Grenzach-Wyhlen, Riehen und Muttenz sowie die BGGW nicht klagebefugt, heißt es in der Urteilsbegründung.

Im Übrigen begegne die von BASF als Sanierungsmaßnahme geplante Einkapselung keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Sicherungsmaßnahme der Bodenaltlast komme es nicht darauf an, den Schadstoffgehalt zu reduzieren, sondern die Schadstoffausbreitung zu verhindern. Dafür böten die von BASF geplante Einkapselung und die ebenfalls vorgesehene hydraulische Sicherung (Abpumpen des Wasserstandes innerhalb der Kapsel) hinreichend Gewähr, urteilten die Freiburger Richter. Einen generellen Vorrang von Maßnahmen zur Altlastenbeseitigung gebe es obendrein nicht.

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