Landgericht-Prozess Nach Totschlag in Lörrach: Plädoyers für Unterbringung in Entzugsklinik

Christiane Breuer
Das Landgericht in Freiburg. Foto: Christiane Breuer

Staatsanwaltschaft und Verteidiger sprechen sich für das gleiche Strafmaß aus.

Im vergangenen Oktober hatte ein 35-jähriger Mann aus Lörrach seine Mutter getötet. Weil er vor der Tat Aufputschmittel in erheblichen Mengen konsumiert hatte, lautet die Anklage nicht auf Mord sondern auf Totschlag.

Am Donnerstag, dem vierten Verhandlungstag, ging es darum, ob der Beschuldigte in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entzugsklinik eingewiesen wird. Das Urteil wird am Freitag verkündet.

Zu Beginn der Verhandlung des Landgerichtes Freiburg schilderte der Rechtsmediziner Prof. Dr. Markus Große Perdekamp, wie er die Tote in ihrer Wohnung vorgefunden und welche Verletzungen er festgestellt hatte. Mehr als 20 wuchtige Schläge mit beiden Seiten eines Zimmermannhammers hätten zu einem schweren offenen Schädel-Hirn-Trauma geführt, an dem die 60-jährige Frau gestorben sei.

Die Staatsanwaltschaft

In seinem Plädoyer führte der Staatsanwalt aus, der Angeklagte sei zu diesem Zeitpunkt körperlich und psychisch völlig vom Konsum berauschender Drogen abhängig gewesen. Er habe psychotische Wahnvorstellungen gehabt. Am 20. Oktober 2022 sei ein Streit mit seiner Mutter so eskaliert, dass er sie mit einem Zimmermannshammer angegriffen und getötet habe.

Es gebe keinen Zweifel an der Täterschaft, der Angeklagte schlug noch zu, als seine Mutter bereits am Boden lag. Er habe gewusst und gewollt, dass sie dabei ums Leben kommt. Dennoch kann er nicht bestraft werden, da seine Steuerungsfähigkeit während der Tat aufgehoben war, hieß es weiter.

Möglichkeiten einer Unterbringung im Maßregelvollzug

Ausführlich ging der Staatsanwalt auf die Möglichkeiten einer Unterbringung im Maßregelvollzug ein. Nach Paragraf 63 Strafgesetzbuch kann ein schuldunfähiger Beschuldigter in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen werden, weil die Gefahr besteht, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung erneut schwere Straftaten begehen wird. Dies erwarte er bei dem Täter nicht. Deshalb beantragte er die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für suchtkranke Menschen, die ihre Straftat im Rausch oder aufgrund ihrer Sucht begangen haben. Sie ist auf zwei Jahre begrenzt.

Da der Angeklagte seit seiner Verhaftung keine Drogen mehr zu sich genommen hat und sich aktiv am Entzug beteiligen will, sieht der Staatsanwalt keine Anhaltspunkte dafür, dass von dem 35-Jährigen nach zwei Jahren Therapie eine erhebliche Gefahr ausgeht.

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger sagte zunächst, es sei schwer auszuhalten, dass ein Mensch tot ist und es keine Strafe gibt. Aber die Strafe setzt eine Schuld voraus, und der Angeklagte sei aufgrund seiner drogeninduzierten Psychose schuldunfähig. Die Psychose könne ebenso wie seine Persönlichkeitsstörung in einer Entzugsklinik behandelt werden. Er schloss sich dem Antrag des Staatsanwaltes an.

Es tue im leid

In seinem Schlusswort sagte der Angeklagte, es tue ihm leid, was passiert sei und dass seine Mutter tot sei.

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