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Steinen Mühlehof: "Erfolg auf ganzer Linie"

Die Oberbadische
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Klage des Seniorenzentrums Mühlehof noch nicht entschieden. Auf dem Gerichtsweg möchte die Einrichtung erreichen, dass die Gastronomie für Mitarbeiter und Bewohner, die gegen Corona geimpft sind, öffnen darf. Foto: Harald Pflüger

Mühlehof kündigt im Notfall "Zwangsvollstreckung " des vom Verwaltungsgerichtshof vorgeschlagenen Vergleichs

Steinen - Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg festgestellt, dass der gerichtliche Vergleich zwischen dem Seniorenzentrum Mühlehof und dem Land Baden-Württemberg wirksam zustande gekommen ist.  Für das Seniorenzentrum ist das in der Sache ein Erfolg auf ganzer Linie“, so der Rechtsanwalt der Einrichtung, Patrick Heinemann von der Kanzlei Bender, Harrer und Krevit (Freiburg).

Der VGH betont laut Heinemann, dass die vom Land geltend gemachten inhaltlichen Vorbehalte irrelevant sind, der Vergleich also wie vom VGH vorgeschlagen uneingeschränkt zustande gekommen ist.

Die entgegenlautende Pressemitteilung der Landesregierung von gestern Abend, wonach das Land dem Vergleich nur „weitestgehend zugestimmt“ habe, sei somit unzutreffend. „Der Versuch des Landes, beim VGH in letzter Minute eine Änderung des Vergleichsvorschlags zulasten des Seniorenzentrums zu erreichen, ist damit gescheitert“, so der Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Das Seniorenzentrum Mühlehof hat das zuständige Landratsamt Lörrach aufgefordert, bis Dienstagabend, 18 Uhr, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, mit dem der Vergleich uneingeschränkt umgesetzt wird. Andernfalls behält sich das Seniorenzentrum die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich gegen das Land Baden-Württemberg vor.

„Das Zustandekommen des Vergleichs ist ein großer Erfolg für die Freiheit, nach der sich die Menschen in diesem Land sehnen und die uns die Impfung gegen COVID-19 verspricht. Das Land Baden-Württemberg erkennt damit an, dass Kontaktverbote für geimpfte Seniorinnen und Senioren, die seit über einem Jahr weitgehend isoliert in ihren Einrichtungen leben müssen, verfassungsrechtlich nicht haltbar sind. Hiervon geht ein starkes Signal für den Bundesgesetzgeber und die beabsichtigte Novelle des Infektionsschutzgesetzes aus“, so der Jurist.

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